Ausgabe 44/2016 - 04.11.2016
Erfurt (epd). Bei dem vom BAG in Erfurt entschiedenen Rechtsstreit war der Kläger sei dem 1. April 2003 zunächst als Krankenpfleger und nach längerer unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit als medizinischer Dokumentationsassistent beschäftigt. Als der Mann von November 2013 bis Februar 2014 erneut erkrankte, hakte der Arbeitgeber, der kommunale Klinikkonzern Vivantes, nach. Er ist nach eigenen Angaben der größte kommunale Klinikkonzern in Deutschland.
Im entschiedenen Rechtsstreit war der Kläger sei dem 1. April 2003 zunächst als Krankenpfleger und nach längerer unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit als medizinischer Dokumentationsassistent beschäftigt. Als der Mann von Ende November 2013 bis Mitte Februar 2014 erneut erkrankte, hakte der Arbeitgeber, der kommunale Klinikkonzern Vivantes, nach. Er ist nach eigenen Angaben der größte kommunale Klinikkonzern in Deutschland.
Das Unternehmen lud den Beschäftigten schriftlich "zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit" zum Personalgespräch. Doch der Mann erschien nicht und verwies zur Begründung auf seine Krankschreibung. Der Arbeitgeber zitierte ihn daraufhin erneut in den Betrieb und verlangte, dass in einem ärztlichen Attest die "gesundheitlichen Hinderungsgründe" dargelegt werden, warum er nicht zum Personalgespräch kommen könne. Als der Arbeitnehmer erneut das Gespräch verweigerte, mahnte ihn sein Chef ab.
Diese Abmahnung muss nun aus der Personalakte entfernt werden, urteilte das BAG. Die Arbeitspflicht umfasse zwar auch die Pflicht zur Teilnahme an einem während der Arbeitszeit angeordneten Personalgespräch. Doch kranke Mitarbeiter müssen während ihrer Arbeitsunfähigkeit ihrer Arbeitspflicht nicht nachkommen, betonten die obersten Arbeitsrichter. Während dieser Zeit müssten Beschäftigte grundsätzlich nicht im Betrieb erscheinen.
Nur bei einem geltend gemachten "berechtigten Interesse" dürfe der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer in Kontakt treten, um die Möglichkeiten der weiteren Beschäftigung auszuloten. Der Arbeitgeber dürfe dabei den erkrankten Beschäftigten grundsätzlich nicht anweisen, im Betrieb zu erscheinen.
Az.: 10 AZR 596/15