Ausgabe 44/2016 - 04.11.2016
München (epd). Ein rauchender Häftling kann sich nicht über den Passivrauch eines ebenfalls rauchenden Mitgefangenen in seiner Zelle beklagen. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) München in einem am 27. Oktober veröffentlichten Urteil klargestellt und damit die Klage auf Entschädigung wegen einer menschenunwürdigen Unterbringung abgewiesen.
Im konkreten Fall saß der Kläger von Dezember 2011 bis Juli 2012 in der Justizvollzugsanstalt München-Stadelheim zunächst in Untersuchungs- und dann in Strafhaft. Er musste sich eine 9,42 Quadratmeter große Zelle inklusiv abgetrennter Toilette mit einem weiteren Gefangenen teilen.
Erfolglos hatte der Kläger eine Einzelzelle beantragt. Der Haftraum sei viel zu klein. Auch die optisch abgetrennte Toilette sei eine Zumutung. Es stelle für jeden Häftling eine "erhebliche Überwindung dar, den Toilettengang vor den Sinnesorganen seines Mitgefangenen ausführen zu müssen", so der Kläger.
Zudem monierte er, dass sein Mitgefangener starker Raucher sei. Er selbst rauche zwar auch, aber es sei sehr unangenehm, dem Passivrauch des anderen ausgesetzt zu sein. Wegen der aus seiner Sicht menschenunwürdigen Unterbringung forderte er eine Entschädigung in Höhe von 900 Euro.
Das OLG wies die Klage ab. Die Zellen-Fläche sei bei mehr als vier Quadratmetern pro Inhaftierten und bei abgetrenntem Sanitärbereich ausreichend und stelle keine Verletzung der Menschenwürde dar. Auch dass der Mitgefangene in der Zelle geraucht hat "und dadurch die Luft weniger erträglich und angenehm als in einer Nichtraucherzelle war, vermag eine menschenunwürdige Unterbringung nicht zu begründen", heißt es weiter in dem Urteil. Schließlich sei er selbst Raucher.
Az.: 1 U 1913/16