Ausgabe 06/2017 - 10.02.2017
Frankfurt a.M. (epd). Der Visakodex der EU wurde 2009 per Verordnung erlassen. Seit dem Jahr 2010 ist er in sämtlichen Schengen-Staaten unmittelbar geltende europarechtliche Grundlage für die Erteilung von Visa, die zur Durchreise durch das Schengen-Gebiet oder zu einem maximal drei Monate währenden Aufenthalt berechtigen.
In der Verordnung sind der Verfahrensablauf und die Voraussetzungen geregelt, die nötig sind, um Visa an Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten zu vergeben. Für die Prüfung des Antrages ist demnach das EU-Land zuständig, das als Reiseziel angegeben wird. Der Visumantrag ist in der Regel beim Konsulat des Ziellandes einzureichen und kann frühestens drei Monate vor der geplanten Reise gestellt werden.
Die Behörden prüfen stets, ob der Antragsteller die im Schengener Grenzkodex festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt. Dazu gehört, dass bei ihm kein Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, er keine Gefahr für die Sicherheit darstellt und dass er das EU-Land vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums zu verlassen beabsichtigt. Über den Antrag muss innerhalb von 15 Kalendertagen entschieden werden.
Kritiker, darunter die Grünen, dringen darauf, bei der Überarbeitung des Kodex im EU-Parlament dafür zu sorgen, dass mehr Visa aus humanitären Gründen vergeben werden. Das ist zwar bereits jetzt möglich, doch rechtlich kompliziert geregelt. Die Folge: Die Mitgliedsstaaten nutzen die Möglichkeit von humanitären Visa bislang kaum. Auf die Verpflichtung der Staaten, humanitäre Visa für besonders bedrohte Menschen zu erteilen, hatte am 7. Februar der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH), Paolo Mengozzi, hingewiesen.