sozial-Recht

Bundessozialgericht

Haftpflichtversicherung für Hunde führt nicht zu mehr Hartz IV




Die Kosten für die Hundehaftpflichtversicherung können nicht nicht beim Jobcenter geltend gemacht werden.
epd-bild/Meike Böschemeyer
Mit mehreren Entscheidungen hat das Bundesozialgericht in Kassel am 8. Februar den Bezug von Hartz IV präzisiert. Danach müssen Hartz-IV-Aufstocker alle Kosten für ihren Hund selbst tragen. Und: Es ist nicht möglich, ohne gerichtlichen Titel die Ausgaben für Kindesunterhalt vom Einkommen abzuziehen, um mehr Hilfen zu bekommen.

Hartz-IV-Aufstocker müssen sämtliche Kosten für ihre Hunde selbst bezahlen. So können auch die Versicherungsbeiträge für eine vorgeschriebene Hundehaftpflichtversicherung nicht einkommensmindernd beim Jobcenter geltend gemacht werden, urteilte am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Hundehaltern stehen damit keine höheren Hartz-IV-Leistungen zu.

Nach geltendem Recht sind Beiträge zu Versicherungen, soweit diese gesetzlich vorgeschrieben sind, grundsätzlich vom Einkommen abzuziehen.

Im jetzt entschiedenen Fall verlangte eine 56-jährige Hartz-IV-Aufstockerin aus Castrop-Rauxel höhere Leistungen. Als Hundehalterin musste sie eine in Nordrhein-Westfalen vorgeschriebene Hundehalter-Haftpflichtversicherung abschließen. Monatlich kamen so 14,61 Euro zusammen. Da es sich um eine Pflichtversicherung handele, müsse das Jobcenter die Beiträge einkommensmindernd berücksichtigen, erklärte die Frau mit Verweis auf das Gesetz.

Vor dem BSG hatte die Hundehalterin aber Pech. Bei einer privaten Tierhaltung können die Versicherungsbeiträge für eine verpflichtende Haftpflichtversicherung nicht einkommensmindernd angerechnet werden. Dies folge aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Danach sei ein Abzug nur für Haftpflichtversicherungsbeiträge möglich, die der Sicherung des Lebensunterhalts und der Eingliederung in den Arbeitsmarkt dienen. Solch ein Bezug liege hier jedoch nicht vor.

Unterhaltszahlung senkt nicht automatisch Einkommen

Einem weiteren Urteil aus Kassel zufolge können Hartz-IV-Aufstocker gezahlten Unterhalt an Eltern oder Kinder nicht ohne weiteres als Ausgaben von ihrem Einkommen abziehen. Solch eine einkommensmindernde Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen bei Hartz IV sei nur möglich, wenn ein Unterhaltstitel oder eine notarielle Vereinbarung vorliege, befand das Gericht.

Im konkreten Fall ging es um ein Ehepaar aus dem Raum Bergisch Gladbach, das als Bedarfsgemeinschaft Hartz IV erhielt. Der Ehemann übte eine selbstständige Tätigkeit mit schwankenden Einkünften aus, so dass Arbeitslosengeld II nur vorläufig gewährt wurde.

Der Mann rechnete seine Einkünfte klein, indem er Unterhaltszahlungen an seine Mutter und seinen Sohn aus erster Ehe von seinem Einkommen abzog. Danach hätte das Jobcenter höhere Hilfeleistungen gewähren müssen.

Die Behörde hielt das jedoch für unzulässig und forderte rund 2.370 Euro an Hartz-IV-Leistungen zurück. Begründung: Unterhaltszahlungen könnten nur dann einkommensmindernd berücksichtigt werden, wenn ein Unterhaltstitel oder eine notarielle Vereinbarung vorliegt. Das war hier aber nicht der Fall.

Das sah nun auch das Bundessozialgericht so. Nur titulierte Unterhaltsaufwendungen seien geeignet, das Einkommen zu senken. Das ergebe sich nicht nur aus dem Wortlaut des Gesetzes, sondern sei auch Sinn und Zweck der Regelungen. Verfassungsrecht werde damit ebenfalls nicht verletzt, betonten die Richter.

Hartz-IV-Rückzahlung nach "sozialwidrigem" Verhalten

Hartz-IV-Bezieher können nach "sozialwidrigem Verhalten" zur Rückzahlung von Arbeitslosengeld II verpflichtet sein. Eine ab 1. August 2016 eingeführte verschärfte Gesetzesvorschrift darf allerdings nicht auch für vorhergehende Zeiträume angewendet werden, urteilte das Bundessozialgericht.

Damit bekam ein Hartz-IV-Bezieher aus dem Landkreis Emsland recht. Der Mann konnte 2011 zwar einen Job bei einer Zeitarbeitsfirma ergattern, war aber dennoch weiter auf Hartz IV angewiesen. Kurze Zeit später kündigte er wieder den Job. Daraufhin kürzte das Jobcenter ihm schließlich das Arbeitslosengeld II um 30 Prozent.

Ein Jahr später sollte der mittlerweile in Lohn und Brot stehende Mann nun auch noch die erhaltenen Hartz-IV-Leistungen wegen seines damaligen "sozialwidrigen Verhaltens" erstatten. Er habe seine Hilfebedürftigkeit mit der Kündigung "herbeigeführt", befand die Behörde mit Verweis auf die gesetzliche Bestimmung.

Sein Einwand, dass er auch während seiner Beschäftigung hilfebedürftig war und damit diese nicht "herbeigeführt" habe, ließ das Jobcenter nicht gelten. Es verwies auf eine ab 1. August 2016 eingeführte gesetzliche "Klarstellung". Danach könne auch derjenige sozialwidrig handeln, der seine Hilfebedürftigkeit "aufrechterhalten" hat. Das sei hier der Fall, so das Jobcenter.

Doch die gesetzliche "Klarstellung" gilt nicht für Zeiträume vor deren Einführung am 1. August 2016, urteilte das BSG. Die Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch liege hier nicht vor, weil der damalige Hartz-IV-Bezieher mit seiner Kündigung seine Hilfebedürftigkeit nicht "herbeigeführt" habe. Diese habe vielmehr die ganze Zeit bestanden.

Az: B 14 AS 10/16 R (Hundeversicherung)

Az: B f14 AS 22/16 R (Aufstocker)

Az: B 14 AS 3/16 R (Sozialwidrigkeit)

Frank Leth

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