Ausgabe 06/2017 - 10.02.2017
Karlsruhe (epd). Ziehen rechtmäßig gekündigte Mieter nicht aus ihrer Wohnung aus, kann das teuer werden. Der Vermieter ist dann berechtigt, statt der bislang gezahlten monatlichen Miete den aktuellen Marktpreis für eine vergleichbare Wohnung zu verlangen, wie der Bundesgerichtshof in Karlsruhe in einem am 3. Februar veröffentlichten Urteil entschied.
Die betreffenden Mieter bewohnten in München seit 1993 eine 105 Quadratmeter große Wohnung und zahlten dafür eine Gesamtbruttomiete von monatlich 1.046,91 Euro inklusive Heizkostenvorauszahlungen. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs. Doch die Mieter zogen erst über ein Jahr später aus und zahlten in der Zeit weiter die im Mietvertrag vereinbarte Miete.
Der Vermieter forderte jedoch einen Mietnachschlag in Höhe von 7.300 Euro. Die Mieter seien trotz ihrer Pflicht zum Auszug einfach in der Wohnung geblieben. Daher müssten sie nun eine Nutzungsentschädigung zahlen, die sich nach der ortsüblichen Neuvertragsmiete berechnet.
Dem widersprachen die Mieter. Allenfalls könne der Vermieter einen geringeren Nachschlag verlangen, der sich an der sogenannten Vergleichsmiete orientiert. Dabei wird nicht der aktuelle Mietpreis herangezogen, der für die Wohnung erzielt werden könnte, sondern die in den zurückliegenden vier Jahren vereinbarten oder geänderten Mieten für vergleichbare Mietobjekte.
Der Bundesgerichtshof urteilte, dass ab Beendigung des Mietverhältnisses der aktuell zu erzielende Marktpreis als Nutzungsentschädigung gezahlt werden muss. Denn nach dem Gesetz sei der Mieter nach Ende des Mietverhältnisses zur Rückgabe der Wohnung verpflichtet. Indem der Mieter den aktuellen Marktpreis für das weitere Verbleiben in der Wohnung zahlen muss, solle nach dem Willen des Gesetzgebers "ein zusätzlicher Druck" zum Auszug ausgeübt werden.
Az.: VIII ZR 17/16