sozial-Recht

Bundesgerichtshof

Mieter dürfen bei verzögertem Auszug zur Kasse gebeten werden



Ziehen rechtmäßig gekündigte Mieter nicht aus ihrer Wohnung aus, kann das teuer werden. Der Vermieter ist dann berechtigt, statt der bislang gezahlten monatlichen Miete den aktuellen Marktpreis für eine vergleichbare Wohnung zu verlangen, wie der Bundesgerichtshof in Karlsruhe in einem am 3. Februar veröffentlichten Urteil entschied.

Die betreffenden Mieter bewohnten in München seit 1993 eine 105 Quadratmeter große Wohnung und zahlten dafür eine Gesamtbruttomiete von monatlich 1.046,91 Euro inklusive Heizkostenvorauszahlungen. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs. Doch die Mieter zogen erst über ein Jahr später aus und zahlten in der Zeit weiter die im Mietvertrag vereinbarte Miete.

Der Vermieter forderte jedoch einen Mietnachschlag in Höhe von 7.300 Euro. Die Mieter seien trotz ihrer Pflicht zum Auszug einfach in der Wohnung geblieben. Daher müssten sie nun eine Nutzungsentschädigung zahlen, die sich nach der ortsüblichen Neuvertragsmiete berechnet.

Dem widersprachen die Mieter. Allenfalls könne der Vermieter einen geringeren Nachschlag verlangen, der sich an der sogenannten Vergleichsmiete orientiert. Dabei wird nicht der aktuelle Mietpreis herangezogen, der für die Wohnung erzielt werden könnte, sondern die in den zurückliegenden vier Jahren vereinbarten oder geänderten Mieten für vergleichbare Mietobjekte.

Der Bundesgerichtshof urteilte, dass ab Beendigung des Mietverhältnisses der aktuell zu erzielende Marktpreis als Nutzungsentschädigung gezahlt werden muss. Denn nach dem Gesetz sei der Mieter nach Ende des Mietverhältnisses zur Rückgabe der Wohnung verpflichtet. Indem der Mieter den aktuellen Marktpreis für das weitere Verbleiben in der Wohnung zahlen muss, solle nach dem Willen des Gesetzgebers "ein zusätzlicher Druck" zum Auszug ausgeübt werden.

Az.: VIII ZR 17/16


« Zurück zur vorherigen Seite


Weitere Themen

Sicherungsverwahrung nach Jugendstrafe rechtens

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Sicherungsverwahrung für einen Mörder, der zuvor eine Jugendstrafe abgesessen hatte, für rechtens erklärt. Bei dem Fall aus Bayern handele sich um den ersten vor dem Menschenrechtsgerichtshof, bei dem es um die Sicherungsverwahrung eines nach Jugendstrafrecht verurteilten Täters ging, teilte der Gerichtshof anlässlich der Verkündigung am 2. Februar in Straßburg mit.

» Hier weiterlesen

Rentenversicherung muss Versicherten nicht nachträglich jünger machen

Die Rentenversicherung kann nur in Ausnahmefällen dazu verpflichtet werden, das Geburtsdatum eines Versicherten nachträglich zu ändern. Dies gilt nach einem am 2. Februar veröffentlichten Urteil des Sozialgerichts Mainz sogar dann, wenn jemand beantragt, mit einem geringeren Alter als bisher registriert zu werden.

» Hier weiterlesen

Kindeswille für Kontakt mit Vater entscheidend

Lehnt ein Kind aus Loyalität zur Mutter jeglichen Umgang mit seinem getrennt lebenden Vater ab, hat dieser nur eine geringe Chance auf einen Kontakt. Auch wenn die Mutter jahrelang immer wieder den Umgang mit dem Vater vereitelt hat, muss bei der Durchsetzung des Umgangsrechts immer erst das Kindeswohl berücksichtigt werden, urteilte am 7. Februar der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Die Straßburger Richter billigten damit das Vorgehen polnischer Behörden und Gerichte in einem Umgangs- und Sorgerechtsstreit.

» Hier weiterlesen