Ausgabe 06/2017 - 10.02.2017
Mainz (epd). Die Rentenversicherung kann nur in Ausnahmefällen dazu verpflichtet werden, das Geburtsdatum eines Versicherten nachträglich zu ändern. Dies gilt nach einem am 2. Februar veröffentlichten Urteil des Sozialgerichts Mainz sogar dann, wenn jemand beantragt, mit einem geringeren Alter als bisher registriert zu werden.
Geklagt hatte ein Mann, der vor 40 Jahren aus der Türkei nach Deutschland übergesiedelt war und der sein genaues Geburtsdatum wegen fehlender Urkunden anfangs selbst geschätzt hatte. Später hatte die Türkei ihm nach einer Gesetzesänderung einen neuen Ausweis ausgestellt, laut dem er rund drei Monate jünger war als bislang angenommen.
Die unterschiedlichen Geburtstage hätten bei dem Mann im Alltag immer wieder zu Problemen mit den deutschen Behörden geführt, teilte das Gericht mit. Daher habe er eine neue Sozialversicherungsnummer auf der Basis des späteren Geburtsdatums beantragt, obwohl dies für ihn rentenrechtliche Nachteile mit sich gebracht hätte. Der Antrag wurde abgelehnt, und auch eine Klage dagegen blieb erfolglos. Eine nachträgliche Alterskorrektur sei nach deutschem Recht nur möglich, wenn ältere Originaldokumente als die ursprünglich bekannten auftauchen.
Nach Angaben des Sozialgerichts kommt es immer wieder vor, dass das Alter von Versicherten Thema juristischer Auseinandersetzungen wird. Gewöhnlich gehe es aber darum, dass Kläger ein höheres Alter anerkannt bekommen wollten. In praktisch allen Streitfällen handele es sich Menschen aus Ländern, in denen zum Zeitpunkt ihrer Geburt noch kein flächendeckendes Meldewesen etabliert gewesen sei.
Az.: S 11 R 280/16