Ausgabe 06/2017 - 10.02.2017
Brüssel (epd). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Sicherungsverwahrung für einen Mörder, der zuvor eine Jugendstrafe abgesessen hatte, für rechtens erklärt. Bei dem Fall aus Bayern handele sich um den ersten vor dem Menschenrechtsgerichtshof, bei dem es um die Sicherungsverwahrung eines nach Jugendstrafrecht verurteilten Täters ging, teilte der Gerichtshof anlässlich der Verkündigung am 2. Februar in Straßburg mit.
Der Mann hatte im Juni 1997 als 19-Jähriger aus sexuellen Motiven eine Joggerin ermordet und war dafür in Regensburg zu einer Jugendstrafe von zehn Jahren verurteilt worden, wie der Gerichtshof erläuterte. Nach Verbüßung der Strafe wurde er in der Sicherungsverwahrung untergebracht. Diese wurde den Angaben zufolge zunächst vorläufig und dann nachträglich angeordnet.
In dem Verfahren vor dem höchsten europäischen Gericht für Menschenrechte ging es um mehrere Aspekte der Entscheidungen über die Sicherungsverwahrung. Der Mann hatte unter anderem beklagt, dass er eine Strafe absitze, ohne dass es dafür eine gesetzliche Grundlage gebe. Das ist nach Artikel sieben der Europäischen Menschenrechtskonvention verboten.
Der Menschenrechtsgerichtshof urteilte allerdings, dass die Unterbringung in der geschlossenen Anstalt in Straubing, wo er sich seit Juni 2013 befindet, mit Blick auf seine psychische Verfassung geschehen sei. Der deutschen Justiz zufolge gehe von ihm weiterhin die Gefahr schwerster Gewalt- und Sexualstraftaten aus. Deshalb handele es sich bei der Unterbringung nicht um eine Strafe, so die Richter.
Unrecht widerfahren ist dem Mann aber offenbar dennoch. Einen anderen Punkt des komplexen Prozesses strich der Gerichtshof aus seiner Verfahrensliste. Die Bundesregierung habe nämlich eingestanden, dass der Mann zwischen Mai 2011 und Juni 2013 in einer Einrichtung untergebracht war, die für die Sicherungsverwahrung psychisch Kranker nicht geeignet sei. Der deutsche Staat habe daher in diesem Punkt selbst einen Bruch der Europäischen Menschenrechtskonvention anerkannt und 12.500 Euro Entschädigung vorgeschlagen.
Az.: 10211/12 und 27505/14