sozial-Recht

Landessozialgericht

Abrechnungsbetrug begründet Kündigung der Pflegekassen



Betrügen Pflegeunternehmen bei der Abrechnung von Pflegeleistungen, müssen sie sich mit der fristlosen Kündigung des Versorgungsvertrages mit den Pflegekassen rechnen. Denn bei einer groben Verletzung der vertraglichen Pflichten ist ein Festhalten am Versorgungsvertrag nicht zumutbar, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle in drei am 1. Februar bekanntgegebenen Beschlüssen.

Damit können zwei Pflegeunternehmen in Cuxhaven vorerst nicht weiter Pflegeleistungen mit den Pflegekassen abrechnen. Hintergrund des Rechtsstreits war das Geständnis der Geschäftsführerin beider Unternehmen, nicht erbrachte Leistungen der Tagespflege mit den Pflegekassen abgerechnet zu haben. Das Landgericht Bremen verurteilte die Frau am 18. November 2016 wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges in 918 Fällen zu fünf Jahren Haft und zu einer Geldstrafe von 300.000 Euro. Der Schaden durch den Abrechnungsbetrug soll sich auf mindestens 600.000 Euro belaufen.

Die Landesverbände der Pflegekassen hatten daraufhin beiden Pflegeunternehmen wegen Abrechnungsbetruges fristlos gekündigt. Diese legten Klage ein und beantragten im Eilverfahren die aufschiebende Wirkung.

Doch das LSG lehnte die aufschiebende Wirkung der Klagen ab. Der Versorgungsvertrag könne bei einer gröblichen Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten fristlos gekündigt werden. "Das gilt insbesondere dann, wenn Pflegebedürftige in Folge der Pflichtverletzung zu Schaden kommen oder die Einrichtung nicht erbrachte Leistungen gegenüber den Kostenträgern abrechnet", heißt es in den Beschlüssen.

Hier stehe der Abrechnungsbetrug aufgrund des Geständnisses der Geschäftsführerin fest. Eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses sei nicht mehr zumutbar. Az.: L 15 P 47/16 B ER, L 15 P 48/16 B ER, L 15 P 49/16 B ER


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