Ausgabe 2/2018 - 12.01.2018
Stuttgart (epd). Wer die Rente mit 63 nach 45 Beitragsjahren beziehen will, kann zurückliegende Beitragslücken nicht durch spätere Zahlungen schließen. Das entschied das baden-württembergische Landessozialgericht in einem am 8. Januar veröffentlichten Urteil. Die Richter argumentierten, Arbeitnehmer könnten mit der Nachzahlung von Beiträgen nicht warten, bis Änderungen eintreten, die die Nachteile einer Lücke sichtbar werden lassen.
Der 1952 geborene Kläger hat den Angaben zufolge 44 Jahre lang Rentenbeiträge gezahlt. Er habe lediglich in den Jahren 2006 und 2007 eine insgesamt einjährige Beitragslücke wegen Arbeitslosigkeit gehabt. Der Mann plante, die abschlagsfreie Rente mit 63 Jahren nach 45 Beitragsjahren in Anspruch zu nehmen. Das wären für den Kläger monatlich 200 Euro mehr gewesen, als wenn er Abschläge hinzunehmen hätte. Daher bot er der Rentenversicherung eine freiwillige Beitragsnachzahlung in Höhe von 4.800 Euro an. Die Rentenversicherung lehnte diese Nachzahlung wegen Versäumung der Zahlungsfrist ab.
Das Landessozialgericht schloss sich dieser Argumentation an. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine abschlagsfreie Rente mit 63. Um Abschläge zu vermeiden, hätte er noch zwölf Monate länger arbeiten oder bereits 2007 freiwillig nachzahlen können. Dies habe er aber nach eigenen Angaben nicht getan, weil er davon ausgegangen sei, dass diese Beitragslücke für ihn kein Nachteil sei. Das Sozialgericht Stuttgart hatte zunächst für den Kläger entschieden.
Az.: L 10 R 2182/16