Ausgabe 2/2018 - 12.01.2018
Stuttgart (epd). Auch Förderschüler können Anspruch auf einen Schulbegleiter haben. Mit diesem am 2. Januar bekanntgemachten Urteil gab das baden-württembergische Landessozialgericht der Klage von Eltern eines Autisten Recht. Das Landratsamt hatte die Kosten für einen Schulbegleiter nicht vollständig übernehmen wollen. Der Argumentation des Amtes zufolge müsse eine Schule für geistig behinderte Kinder, anders als eine "Regelschule", jedem Schüler eine individuelle Förderung bieten.
Der 14-Jährige braucht unter anderem feste Rituale, Hilfe beim Gang auf die Toilette und wirft den Angaben zufolge häufig mit Sachen um sich. Das Landratsamt erklärte sich bereit, einen Schulbegleiter für 13 Stunden pro Woche zu bezahlen. Die Eltern des Schülers legten Klage ein, da ihr Sohn ihrer Meinung nach während der gesamten Schulzeit Unterstützung brauche.
Die Richter schlossen sich dieser Meinung an. Je nach Art und Schwere einer Behinderung könne ein Schüler im Unterricht nur Fortschritte machen, wenn er einen Schulbegleiter habe. Eine solche Unterstützung betreffe auch nicht die pädagogische Arbeit, für die die Schule verantwortlich sei, sondern sichere den Unterricht. Daher müsse das Landratsamt einen Schulbegleiter für den Jungen bezahlen.
Az.: L 2 SO 3268/16