sozial-Recht

Bundesarbeitsgericht

Keine Kündigung trotz teilweiser Erwerbsminderungsrente



Beschäftigte im öffentlichen Dienst verlieren auch bei Erhalt einer unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht unbedingt ihren Arbeitsplatz. Hat ein schwerbehinderter Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigung auf einen für ihn geeigneten Arbeitsplatz beantragt, muss der Arbeitgeber intensiv prüfen, ob dies möglich ist, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am 30. Januar veröffentlichten Urteil. Nur wenn kein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist, kann das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden, so die Erfurter Richter.

Im konkreten Fall ging es um eine schwerbehinderte Frau, die zuletzt in einem Bezirksamt in Berlin arbeitete. Seit August 2013 war sie arbeitsunfähig erkrankt. Als sie von der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg auf eigenen Antrag eine unbefristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhielt, beantragte sie beim Land Berlin die Weiterbeschäftigung an einem für sie geeigneten Arbeitsplatz.

Das Land fragte in seinen Dienststellen per E-Mail an, ob für die nicht mehr so leistungsfähige Beschäftigte eine Stelle in Höhe von maximal 5,6 Stunden pro Tag frei sei. Als dies verneint wurde, beendete das Land das Arbeitsverhältnis.

Doch die Frau hat Anspruch auf Weiterbeschäftigung, urteilte das BAG. Nach den tariflichen Regelungen im öffentlichen Dienst können Arbeitnehmer bei Erhalt einer unbefristeten Rente wegen teilweise Erwerbsminderung die Weiterbeschäftigung auf einen "leidensgerechten" Arbeitsplatz beantragen, entschieden die Richter. Nur wenn der Arbeitgeber belegt, dass keine freien Stellen vorhanden und kein Arbeitsplatz behindertengerecht umgestaltet werden kann, könne er das Arbeitsverhältnis beenden. Die pauschale E-Mail-Anfrage des Arbeitgebers an mehrere Dienststellen sei hierfür nicht ausreichend, rügte das Gericht.

Az.: 7 AZR 204/16


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