sozial-Recht

Bundesgerichtshof

Vollmacht für zwei Bevollmächtigte ist nicht unbedingt besser




Bevollmächtigte, die gemeinsam etwa Demenzkranke betreuen, müssen eng kooperieren.
epd-bild/Werner Krüper
Eine Vollmacht für zwei Angehörige zur gemeinschaftlichen Vertretung eines Kranken kann laut eines Gerichtsbeschlusses problematisch sein. Denn die müssen eng kooperieren, was nicht immer im Sinne des Patienten funktioniert.

Müssen zwei Personen gemeinsam die Interessen eines Patienten wahrnehmen, ist für diese enge Zusammenarbeit ein "Mindestmaß an Kooperationsbereitschaft und - fähigkeit" erforderlich, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am 2. März veröffentlichten Beschluss. Sei das nicht gewährleistet, könne die Bestellung eines externen Betreuers oder eines Kontrollbetreuers notwendig sein, befand das Gericht.

Im konkreten Fall ging es um eine heute 95-jährige demenzkranke Frau, die in einem Heim in Sachsen-Anhalt lebte. Sie hatte Ende Oktober 2003 ihrer Tochter und ihrer Schwiegertochter eine notarielle General- und Altersvorsorgevollmacht erteilt. Danach durften die Angehörigen nur gemeinschaftlich tätig werden. Die Generalvollmacht umfasste dabei den vermögensrechtlichen Teil, die Altersvorsorgevollmacht ermächtigte zu Entscheidungen im Bereich Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitssorge.

Teamwork funktionierte nicht

Doch die gemeinschaftliche Ausübung der Vollmacht funktionierte nicht. Die Tochter beantragte daher 2006, als Betreuerin für ihre demenzkranke Mutter bestellt zu werden. Im Laufe des Verfahrens regte sie dann die Bestellung eines externen Betreuers oder eines Kontrollbetreuers an. Letzterer hätte die Aufgabe, die Betreuung durch die beiden Angehörigen zu überprüfen.

Die Tochter begründete ihren Antrag damit, dass bislang die Schwiegertochter ohne sie alleine tätig geworden sei und die Angelegenheiten ihrer Mutter regele. Es gebe den Verdacht, dass die Schwiegertochter sich am Konto der Mutter bedient und rund 145.000 Euro abgebucht und ausgegeben hat.

Vor Gericht hatte die Tochter zunächst keinen Erfolg. Das Amtsgericht Naumburg lehnte sowohl einen Betreuer als auch einen Kontrollbetreuer ab. Das Landgericht Halle entschied nur über Bestellung eines Kontrollbetreuers, den das Antsgericht nicht für erforderlich hielt.

Vollmacht berechtigt zu Auskünften

Soweit die Tochter darauf verweise, dass sie nur mangelnde Auskünfte über ihre im Heim lebende Mutter erhalte, könne sie sich auf ihre Vollmacht berufen. Ein Kontrollbetreuer sei deshalb nicht nötig, hieß es zur Begründung. Dass die Schwiegertochter sich am Konto der Mutter unrechtmäßig bedient habe, stelle auch nur einen bloßen Verdacht dar, befand das Landgericht.

Die Tochter könne zudem die Schwägerin selbst kontrollieren und Auskunftsansprüche aufgrund der bestehenden Vollmacht geltend machen. Für die gemeinschaftliche Vertretung der Mutter wäre zwar eine gut funktionierende Abstimmung wünschenswert. Ein Defizit im Vertrauensverhältnis zwischen den Bevollmächtigten führe aber noch nicht zu der Bestellung eines Kontrollbetreuers, urteilten die Richter.

Dieser Sichtweise folgte der BGH nicht und verwies das Verfahren an das Landgericht zurück. So hätte nicht nur das Amtsgericht, sondern auch das Landgericht die Einrichtung einer regulären Betreuung selbst "umfassend" prüfen müssen. Beim Vorliegen einer Vollmacht sei die Bestellung eines Betreuers zwar grundsätzlich nicht möglich. Bei einer gemeinschaftlichen Vollmacht müssten die Bevollmächtigten aber zur gemeinschaftlichen Vertretung in der Lage sein, betonte das Gericht.

Verfahren zurück überwiesen

Dazu bedürfe es einer Zusammenarbeit und Abstimmung der Bevollmächtigten "und damit jedenfalls eines Mindestmaßes an Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit", forderte der BGH. Das sei hier nicht gewährleistet gewesen. So sei die Schwiegertochter offensichtlich allein als Vertreterin der Mutter und ohne Einvernehmen mit der Tochter tätig geworden.

Außerdem sei das Verhältnis der beiden Frauen so belastet, dass ein einvernehmliches Handeln nicht zu erwarten sei. Das Landgericht müsse daher noch einmal prüfen, ob nicht doch die Bestellung eines Betreuers und gegebenenfalls eines Kontrollbetreuers erforderlich ist.

Az.: XII ZB 527/17

Frank Leth

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