Ausgabe 21/2018 - 25.05.2018
München (epd). Bei Paare, die im Ausland legal mit Hilfe einer anonymen Eizellspende und einer Leihmutter Eltern geworden sind, ist eine spätere Adoption nicht sittenwidrig. Denn die Kinder haben ein Recht auf zwei Elternteile, entschied das Oberlandesgericht München (OLG) in einem am 15. Mai veröffentlichten Beschluss. Danach dürfen deutsche Behörden einem schwulen Ehepartner nicht wegen Gesetzes- und Sittenwidrigkeit die Adoption des mit Hilfe einer Leihmutter zur Welt gebrachten Kindes verweigern.
In Deutschland ist die Leihmutterschaft verboten. Viele Paare mit unerfülltem Kinderwunsch gehen deshalb ins Ausland, um mit einer Eizellspende und einer Leihmutter doch noch Eltern zu werden.
Im konkreten Fall reiste ein schwules, zunächst verpartnertes und später verheiratetes Paar in die Ukraine, um ihren Kinderwunsch zu erfüllen. In einer Kinderwunschklinik wurde mit Hilfe einer anonymen Eizellspende per künstlicher Befruchtung ein Kind gezeugt und die Eizelle bei einer Leihmutter eingesetzt. Diese Praxis ist in der Ukraine legal.
Mit der Geburt des Kindes erklärte die Leihmutter, dass das Kind Deutscher sein und der Vater die alleinige Sorge tragen solle. Sie stimmte auch einer Adoption durch den schwulen Lebenspartner zu.
Das Jugendamt und das Amtsgericht München lehnten das jedoch ab. Zwar sei die Adoption dem Kindeswohl dienlich, nicht aber erforderlich, hieß es zur Begründung. Eine Adoption sei nach dem Gesetz grundsätzlich ausgeschlossen, wenn "an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung des Kindes zum Zwecke der Annahme mitgewirkt" oder eine andere Person hiermit beauftragt oder belohnt wurde. Ausnahme: Die Adoption ist für das Kind erforderlich. Das sei hier nicht der Fall, befand das Gericht.
Das OLG gab dem schwulen Paar recht. "Bei Zuhilfenahme von Eizellspende und Leihmutterschaft handelt es sich nicht um eine gesetzes- oder sittenwidrige Vermittlung oder Verbringung eines Kindes zum Zwecke der Annahme." Denn die Eizellspende und die Leihmutterschaft seien in der Ukraine erlaubt. Zwischen dem Annehmenden und dem Kind bestehe zudem ein Eltern-Kind-Verhältnis.
Es liege ein Familienverbund vor, weil sich sowohl der genetische Vater als auch der Annehmende von Anfang an um das Kind gekümmert haben. "Bei der Bewertung des Adoptionsbegehrens kommt es einzig auf das Wohl des Kindes und die Prognose des Entstehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses an", entschied das Oberlandesgericht. Werde trotzdem die Adoption versagt, liege ein Eingriff in die Rechte des Kindes vor. Denn das Kind habe ein Recht auf zwei Elternteile und auf ein beständiges und verlässliches Zuhause.
Az.: 33 UF 1152/17