Ausgabe 31/2016 - 05.08.2016
Karlsruhe (epd). In der Sicherungsverwahrung untergebrachte Straftäter können nicht generell verlangen, dass sie alkoholfreies Bier kaufen können. Erhöhe der Konsum von alkoholfreiem Bier den Suchtdruck alkoholkranker untergebrachter Personen, werde damit die Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalt gefährdet, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in einem am 27. Juli veröffentlichten Beschluss.
Im konkreten Fall hatte ein Sicherungsverwahrter beantragt, dass in der Abteilung für Sicherungsverwahrung der Kauf alkoholfreien Bieres zugelassen wird.
Die Justizverwaltung lehnte dies ab und verwies darauf, dass der Genuss des Getränkes zu einem erhöhten Suchtdruck und Alkoholrückfällen von alkoholkranken Personen führen könne.
Das Landgericht Freiburg erlaubte den Verkauf von alkoholfreiem Bier. Das OLG hob diese Entscheidung jetzt auf und verwies das Verfahren zurück. Zwar müsse die Vollzugsbehörde nach den in Baden-Württemberg geltenden Bestimmungen auf die Wünsche und Bedürfnisse der Untergebrachten Rücksicht nehmen, was ihnen zum Einkauf angeboten werden soll. Gefährden bestimmte Waren jedoch die Sicherheit oder Ordnung in der Justizvollzugsanstalt, dürften sie nicht zum Verkauf zugelassen werden.
Das wäre hier der Fall, wenn in der Sicherungsverwahrung alkoholfreies Bier alkoholkranke Personen wieder "auf den Geschmack" bringen und dies bei ihnen zu einem erhöhten Suchtdruck oder Alkoholrückfällen führt, argumentierte das OLG. Das Landgericht müsse das nun mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens überprüfen und neu entscheiden.
Az.: 2 Ws 211/16